FG Hamburg - Urteil vom 03.01.2022
4 K 40/18
Normen:
KN Pos. 1516;

Erhebung von Zoll auf die Einfuhr von aus Fischöl gewonnenen Fettsäureethylester

FG Hamburg, Urteil vom 03.01.2022 - Aktenzeichen 4 K 40/18

DRsp Nr. 2023/295

Erhebung von Zoll auf die Einfuhr von aus Fischöl gewonnenen Fettsäureethylester

Fette und Öle i.S.d. Position 1516 KN sind - von wenigen speziellen Ausnahmen abgesehen - nur Triglyceride. Umesterungen sind nur einreihungsunschädlich, wenn am Ende der Umesterung (wieder) ein Triglycerid steht.

Normenkette:

KN Pos. 1516;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zoll auf die Einfuhr von Fettsäureethylester, der aus Fischöl gewonnen wurde.

Am 18. Juni 2015 meldete die Klägerin 79 Fässer "Fischöl Omega-3 [K]onzentrat genießbar" chilenischen Ursprungs als tierische Fette und Öle der Unterposition 1510 1090 KN zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23. Juni 2015 AT/C/40/XXX-1 wurde auf der Grundlage des chilenischen Präferenzzollsatzes zunächst 0 € Zoll nicht abschließend festgesetzt und eine Beschaffenheitsbeschau angeordnet.

Die Einfuhrware mit der Handelsbezeichnung "A" ist eine klare, hellgelbe, ölige Flüssigkeit, die zu mindestens 93 % aus Ethylestern und im Übrigen aus Oligomeren und Partialglyceriden sowie zu weniger als 1 % aus dem Antioxidationsmittel Tocopherol besteht. Sie wird zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und in der kosmetischen Industrie sowie in geringem Umfang zur Herstellung von Tiernahrung verwendet.