Erhebungskompetenz bei Zuwiderhandlungen im Steueraussetzungsverfahren
FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 103/01
DRsp Nr. 2005/14847
Erhebungskompetenz bei Zuwiderhandlungen im Steueraussetzungsverfahren
1. Treffen verbrauchsteuerpflichtige entzogene Waren nicht am Bestimmungsort ein, verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ausgangsmitgliedsstaat (Art. 20 Abs. 3 Systemrichtlinie)2. Bestimmungsort ist die Ausgangszollstelle, bei der Waren die Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlassen sollen.
Normenkette:
RL 92/12/EWG Art. 20 ;
Tatbestand:
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