BFH vom 16.01.1996
IX R 98/93

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

BFH, vom 16.01.1996 - Aktenzeichen IX R 98/93

DRsp Nr. 1997/8283

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

gemäß § 7 i EStG können nur von Herstellungskosten - nicht von Teilherstellungskosten - des Gebäudes vorgenommen werden.

Für die Praxis:

Die Absetzung gemäß § 7 i EStG tritt an die Stelle der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, die ebenfalls erst mit dem Jahr der Herstellung des Gebäudes beginnt. Sofern der Gesetzgeber ausnahmsweise Teilherstellungskosten begünstigen will, ist dies ausdrücklich geregelt (vgl. z.B. § 7 f Abs. 3 EStG, § 4 FördG).