Die Absetzung gemäß § 7 i EStG tritt an die Stelle der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, die ebenfalls erst mit dem Jahr der Herstellung des Gebäudes beginnt. Sofern der Gesetzgeber ausnahmsweise Teilherstellungskosten begünstigen will, ist dies ausdrücklich geregelt (vgl. z.B. § 7 f Abs. 3 EStG, § 4 FördG).
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