BFH - Urteil vom 11.06.2002
IX R 79/97
Normen:
EStDV § 82i ;
Fundstellen:
BB 2002, 1634
BFH/NV 2002, 1232
DB 2002, 1639
NJW 2004, 176
NZM 2003, 860
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 311/95

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

BFH, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen IX R 79/97

DRsp Nr. 2002/10150

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

»Die von der Denkmalbehörde nach § 82i EStDV (heute: § 7i EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist.«

Normenkette:

EStDV § 82i ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1985 ein im Jahr 1908 erbautes Wohnhaus mit drei Wohnungen zum Preis von 360 000 DM und ließen es in den Jahren 1985 bis 1987 instand setzen und umbauen. Zwei Wohnungen nutzten die Kläger selbst. Das Dachgeschoss vermieteten sie. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger wurden gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten (ab 1987 nach der großen Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG) ermittelt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte für die Instandsetzungsaufwendungen der Jahre 1985 bis 1987 aufgrund einer Bescheinigung des zuständigen Landesdenkmalamts vom 1. Dezember 1986 zunächst antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Die Bescheinigung lautete: