I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1985 ein im Jahr 1908 erbautes Wohnhaus mit drei Wohnungen zum Preis von 360 000 DM und ließen es in den Jahren 1985 bis 1987 instand setzen und umbauen. Zwei Wohnungen nutzten die Kläger selbst. Das Dachgeschoss vermieteten sie. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Kläger wurden gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte für die Instandsetzungsaufwendungen der Jahre 1985 bis 1987 aufgrund einer Bescheinigung des zuständigen Landesdenkmalamts vom 1. Dezember 1986 zunächst antragsgemäß erhöhte Absetzungen nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Die Bescheinigung lautete:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|