BFH - Urteil vom 14.01.2003
IX R 72/00
Normen:
EStG § 7i ;
Fundstellen:
BB 2003, 1000
BFHE 201, 250
DB 2003, 971
DStR 2003, 774
NJW 2004, 632
NZM 2003, 861
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6243/98

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

BFH, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen IX R 72/00

DRsp Nr. 2003/6467

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

»Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).«

Normenkette:

EStG § 7i ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, die eine denkmalgeschützte Hofanlage erworben, in Abstimmung mit der Denkmalbehörde restauriert, teilweise umgebaut und in Eigentumswohnungen umgewandelt hat. Dabei wurde unter der Hofanlage entsprechend einer Auflage der Denkmalbehörde eine Tiefgarage gebaut. Nach der von der Denkmalbehörde gemäß § 7i Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilten Bescheinigung waren 75,74 v.H. der entstandenen Kosten zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich, darunter auch die Herstellungskosten der Tiefgarage.