Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2003 erhöhte Absetzungen nach § 7i Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustehen.
Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Februar 2000/17. April 2000 eine Eigentumswohnung in der x-Straße in A und vermietete sie in den Streitjahren. Der Kaufpreis betrug DM 315.405,00. Davon sollten nach § 4 des Kaufvertrags DM 283.481,00 auf das Gebäude entfallen. Weiter heißt es in § 4 des Kaufvertrags:
"Der Verkäufer kann keine Gewähr für die oben genannte Angabe übernehmen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Grund und Bodens sowie der Altbausubstanz, da den Finanzbehörden eine eigene Bewertung stets vorbehalten ist."
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