Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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