BFH - Urteil vom 26.02.2002
IX R 42/99
Normen:
EStDV § 82a ; EStG § 7c § 7a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1410
BFH/NV 2002, 1079
BFHE 198, 432
BStBl II 2002, 472
DB 2002, 1535
NJW 2002, 3424
NZM 2002, 757
Vorinstanzen:
FG Köln,

Erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen IX R 42/99

DRsp Nr. 2002/9391

Erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG

»1. Von der Begünstigung des § 7c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann solche i.S. des § 7c EStG, wenn sie die Höchstbemessungsgrundlage des § 7c Abs. 3 Satz 1 EStG übersteigen.2. Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung Aufwendungen für die Installation einer Heizungsanlage, die für sich gesehen nach § 82a EStDV begünstigt wären, können erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und nach § 82a EStDV wegen des Kumulationsverbots gemäß § 7a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.«

Normenkette:

EStDV § 82a ; EStG § 7c § 7a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1992 (Streitjahr) eine Eigentumswohnung. Dabei handelte es sich um einen nicht ausgebauten Dachboden, den die Klägerin im gleichen Jahr zu einer Wohnung ausbaute.