Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1984 ein Mietwohngrundstück, das er renovieren und umbauen ließ, um es später selbst als Einfamilienhaus zu nutzen. Während der Bauarbeiten, die über die Streitjahre (1987 bis 1989) hinaus andauerten, stand das Haus leer. Für die Streitjahre machte der Kläger erfolglos unter Berufung auf die große Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Absetzungen für Abnutzung (AfA) für das Gebäude sowie nach Satz 4 der Vorschrift erhöhte Absetzungen für in den Streitjahren angefallene Aufwendungen gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der -- --).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|