FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2000
2 K 170/98
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S 2 ; EStG § 7 Abs. 4 S 1 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; DMBilG § 7 ; DMBilG § 11 Abs. 2 ; DMBilG § 52 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 732

Erhöhte Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wegen nur unwirtschaftlicher Vermietbarkeit eines in der ehemaligen DDR belegenen Gebäudes

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 170/98

DRsp Nr. 2002/3350

Erhöhte Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wegen nur unwirtschaftlicher Vermietbarkeit eines in der ehemaligen DDR belegenen Gebäudes

1. Unbestimmte Zukunftserwartungen genügen nicht, um eine von der technischen Nutzungsdauer abweichende (kürzere) wirtschaftliche Nutzungsdauer anzunehmen. 2. Allein die Beurteilung eines Bausachverständigen, dass ein in den neuen Bundesländern gelegenes Wohngebäude bei Nichtrenovierung künftig wegen sich verändernder Markverhältnisse möglicherweise nicht mehr wirtschaftlich vermietbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer zu einer höheren AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führenden kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S 2 ; EStG § 7 Abs. 4 S 1 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; DMBilG § 7 ; DMBilG § 11 Abs. 2 ; DMBilG § 52 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Restnutzungsdauer von Wohngebäuden sowie die Abzugsfähigkeit von nachträglich übernommenen Reparaturaufwendungen als Sonderwerbungskosten.