FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 30.03.2000
2 K 480/99 (Ez)
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 S 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S 2; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 ;

Erhöhte Eigenheimzulage in Sanierungfällen; Bautechnische Neuheit einer Wohnung; Selbstbindung und Rückwirkungsverbot bei gesetzeswidrigen Verwaltungsanweisungen

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 480/99 (Ez)

DRsp Nr. 2001/2527

Erhöhte Eigenheimzulage in Sanierungfällen; Bautechnische Neuheit einer Wohnung; Selbstbindung und Rückwirkungsverbot bei gesetzeswidrigen Verwaltungsanweisungen

1. In den sog. Sanierungsfällen setzt die Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages i.H.v. 5 v.H. der Bemessungsgrundlage -max. 5.000 DM-- nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG die Herstellung einer bautechnisch neuen Wohnung voraus. Ein Anspruch auf erhöhte Eigenheimzulage kann auch nicht aus der gegen den Inhalt des Gesetzes -durch außer acht lassen der Unterscheidung zwischen Neu- und Altbau-- verstoßenden Verfügung der OFD Chemnitz v. 8.4.1997 -EZ 1210-4/1-St 31- hergeleitet werden (keine Selbstbindung). 2. Bautechnisch neu ist eine Wohnung, wenn neu eingefügte Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben. Nicht ausreichend ist die bloße Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes (vgl. BFH-Urteil vom 11.9.1996 - X R 46/93, BStBl II 1998, 94). 3. Korrigiert die Verwaltung rückwirkend eine gesetzeswidrige Verwaltungspraxis, so kann dieser Korrektur nicht entgegen gehalten werden, es handele sich um eine verbotene Rückwirkung, da ansonsten die gesetzeswidrige Verwaltungsauffassung dem Gesetz übergeordnet wäre.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 S 1; EigZulG § 9 Abs. 2 S 2; GG Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: