BFH - Urteil vom 21.01.2004
XI R 33/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 § 34 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 29
BB 2004, 1202
BFH/NV 2004, 1027
BFHE 205, 125
BStBl II 2004, 715
DB 2004, 1974
DStRE 2004, 690
NZA-RR 2005, 269
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 446/01

Erhöhte Entlassungsentschädigung wegen Sozialplan

BFH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen XI R 33/02

DRsp Nr. 2004/8146

Erhöhte Entlassungsentschädigung wegen Sozialplan

»Wird einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines Arbeitsvertrages eine Erhöhung seiner Entlassungsentschädigung für den Fall zugesagt, dass künftig ein für ihn günstigerer Sozialplan aufgestellt werden sollte, so steht eine solche in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung der tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung auch dann nicht entgegen, wenn sie 42,3 v.H. der Hauptentschädigung beträgt.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 § 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Firma C-GmbH in X. Wegen der Aufgabe des Produktionsstandortes in X wurde sein Arbeitsverhältnis zum 30. September 1993 beendet. Wie im Aufhebungsvertrag vom 26. Mai 1993, dem ein Sozialplan vom 18. März 1993 zugrunde lag, vereinbart, erhielt der Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Streitjahr 1993 eine Abfindung in Höhe von 54 052 DM. Ferner war vereinbart worden, dass der Abfindungsbetrag neu geregelt werden sollte, wenn sich aus dem nächstgültigen Sozialplan hinsichtlich der Abfindungssumme für den Kläger eine finanzielle Verbesserung ergeben sollte.