FG Köln - Urteil vom 10.07.2013
10 K 2408/10
Normen:
EStG § 49 Abs 1 Nr 6; EStG § 49 Abs 2; EStG § 7 Abs 4 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 966

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit

FG Köln, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 10 K 2408/10

DRsp Nr. 2013/20494

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit

Die Versagung der erhöhten 3%igen Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gegenüber einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft wegen isoliert i.S.v. § 49 Abs. 2 EStG betrachtet fehlender Betriebsvermögenseigenschaft verstößt gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

Normenkette:

EStG § 49 Abs 1 Nr 6; EStG § 49 Abs 2; EStG § 7 Abs 4 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des anzusetzenden AfA-Satzes hinsichtlich der von der Klägerin vermieteten Objekte.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, welche im Inland weder eine Zweigniederlassung noch eine Betriebsstätte hat.

Im Mai 2004 erwarb sie mehrere Immobilien in Deutschland, deren Kaufpreis sowie die damit verbundenen Kosten zwischen Beteiligten unstreitig sind. Wegen der Berechnungsgrundlagen wird insbesondere auf die Blätter 172 und 173 der Gerichtsakten Bezug genommen. Sämtliche Immobilien sind an ein Unternehmen aus dem A-Konzern vermietet. Sie dienen nicht zu Wohnzwecken. Die Bauanträge wurden ab 1986 gestellt.

Der Beklagte ging bei der Verlustfeststellung zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2004 auf Basis von § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a von einem anzuwendenden AfA-Satz i.H.v. 2 % jährlich aus.