Erhöhte Investitionszulage bei Strukturwandel bereits für das vorhergehende Wirtschaftsjahr; Bindung an die Eingruppierung des Statistischen Landesamts; Nichteintritt eines Strukturwandels kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 13 K 2098/04 B
DRsp Nr. 2008/12259
Erhöhte Investitionszulage bei Strukturwandel bereits für das vorhergehende Wirtschaftsjahr; Bindung an die Eingruppierung des Statistischen Landesamts; Nichteintritt eines Strukturwandels kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO
1. Im Fall des Strukturwandels zu einem (erhöht) investitionszulagebegünstigten Betrieb ist die (erhöhte) Investitionszulage auch für diejenigen Investitionen zu gewähren, die im Wirtschaftsjahr des Strukturwandels und im vorhergehenden Wirtschaftsjahr abgeschlossen worden sind und den Strukturwandel bewirkt haben. Wird danach ein Mischbetrieb im Jahr 2003 vom Statistischen Landesamt -nicht offensichtlich unrichtig- durchgehend in das verarbeitende Gewerbe eingruppiert, wirkt die Eingruppierung auch auf das Jahr 2002 zurück.
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