FG Thüringen - Urteil vom 16.01.2002
IV 203/99
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1052

Erhöhte Investitionszulage einer GmbH bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse und Vermietung der geförderten Wirtschaftsgüter innerhalb der Verbleibensfrist; Investitionszulage 1993 und 1994 und Zinsen zur Investitionszulage 1993 und 1994

FG Thüringen, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen IV 203/99

DRsp Nr. 2002/12297

Erhöhte Investitionszulage einer GmbH bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse und Vermietung der geförderten Wirtschaftsgüter innerhalb der Verbleibensfrist; Investitionszulage 1993 und 1994 und Zinsen zur Investitionszulage 1993 und 1994

1. Für eine "unmittelbare" Mehrheitsbeteiligung von Steuerpflichtigen, die am 9. November 1989 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, als Voraussetzung für den Anspruch einer Kapitalgesellschaft auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 reicht es, wenn diese subjektive Voraussetzung bis zum Abschluss der zulagegeförderten Investition erfüllt war. Die Zulage muss nicht allein deswegen zurückgezahlt werden, weil sich anschließend innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist die Beteiligungsverhältnisse ändern und nunmehr nicht berechtigte Personen mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. 2. Zur erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993, wenn das Unternehmen während der dreijährigen Verbleibensfrist seine operative Tätigkeit einstellt und die geförderten Wirtschaftgüter an die im Fördergebiet befindliche -ihrerseits nicht im Handelsregister eingetragene- Niederlassung eines in den alten Bundesländern in das Handelsregister eingetragenen Betriebs vermietet.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ;