FG Sachsen - Urteil vom 15.08.2013
1 K 1603/10
Normen:
InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 S. 1; Empfehlung der EU Kommission v. 6.5.2003 Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a; Empfehlung der EU Kommission v. 6.5.2003 Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2; Empfehlung der EU Kommission v. 6.5.2003 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a;

Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 2007 für KMU keine Förderung für verbundene Unternehmen, auch wenn sie unter den KMU-Status fallen eine Risikokapitalgesellschaft i. S. d. EU-Kommisson investiert zeitlich begrenzt in besonders risikoreiche Unternehmen

FG Sachsen, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 1 K 1603/10

DRsp Nr. 2014/5814

Erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 2007 für KMU keine Förderung für verbundene Unternehmen, auch wenn sie unter den KMU-Status fallen eine Risikokapitalgesellschaft i. S. d. EU-Kommisson investiert zeitlich begrenzt in besonders risikoreiche Unternehmen

1. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 bestehen für ein isoliert betrachtet als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) i. S. d. Empfehlung der EU-Kommission v. 6.5.2003 (ABl EU 2003 Nr. L 124, S. 39) anzusehendes Unternehmen nicht, wenn die zu 90 % beteiligte Anteilseignerin gem. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Empfehlung der EU-Kommission als verbundenes Unternehmen anzusehen ist und damit die Schwellenwerte für den KMU-Status überschritten werden.