BFH - Beschluß vom 16.03.2000
III B 42/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1139

Erhöhte InvZul wegen sog. DDR-Ansässigkeit; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BFH, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen III B 42/99

DRsp Nr. 2000/5963

Erhöhte InvZul wegen sog. DDR-Ansässigkeit; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und die Darlegung der Divergenz. 2. Zu den Voraussetzungen der erhöhten InvZul wegen sog. DDR-Ansässigkeit am 09.11.1989 und Eintragung in die Handwerksrolle.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt und bezeichnet.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Klägerin hält es --im Hinblick auf die nach dem 19. April 1993 angeschafften Wirtschaftsgüter-- für klärungsbedürftig, ob die Stichtagsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG 1993) insoweit verfassungswidrig ist, als dadurch im zweiten Halbjahr 1989 ohne Genehmigung ausgereiste DDR-Bürger von der erhöhten Zulage ausgeschlossen wären.