Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt und bezeichnet.
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Die Klägerin hält es --im Hinblick auf die nach dem 19. April 1993 angeschafften Wirtschaftsgüter-- für klärungsbedürftig, ob die Stichtagsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG 1993) insoweit verfassungswidrig ist, als dadurch im zweiten Halbjahr 1989 ohne Genehmigung ausgereiste DDR-Bürger von der erhöhten Zulage ausgeschlossen wären.
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