BFH - Beschluß vom 20.03.2000
III B 39/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1140

Erhöhte InvZul wegen sog. DDR-Ansässigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Hinweis auf Parallelverfahren

BFH, Beschluß vom 20.03.2000 - Aktenzeichen III B 39/99

DRsp Nr. 2000/5962

Erhöhte InvZul wegen sog. DDR-Ansässigkeit; grundsätzliche Bedeutung; Hinweis auf Parallelverfahren

1. Zu den Voraussetzungen der erhöhten InvZul wegen sog. DDR-Ansässigkeit am 09.11.1989 und zur Verfassungsmäßigkeit dieses Erfordernisses. 2. Der bloße Hinweis auf die Revisionszulassung in anderen, vergleichbaren Verfahren ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu bezeichnen, insbesondere dann nicht, wenn kein Meinungsstreit oder gegenteilige Ansichten über eine bestimmte Rechtsfrage aufgezeigt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.