FG München - Urteil vom 28.01.2015
3 K 2267/12
Normen:
AO § 227; AO § 5; AO § 88; AO § 71; AO § 166; FGO § 102;
Fundstellen:
DStR 2016, 12

Erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen Einwendungen gegen Haftungsbescheid im Erlassverfahren des Haftungsschuldners irrelevant

FG München, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 3 K 2267/12

DRsp Nr. 2015/6188

Erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen eines Antrags auf Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen Einwendungen gegen Haftungsbescheid im Erlassverfahren des Haftungsschuldners irrelevant

1. Ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen setzt sowohl eine Erlassbedürftigkeit als auch eine Erlasswürdigkeit des Steuerschuldners voraus. Der Antragsteller eines Erlasses muss die Finanzbehörde dazu in die Lage versetzen, über den vollständigen Sachverhalt seiner Vermögensverhältnisse im Rahmen der Ermessensausübung entscheiden zu können. 2. Im Erlassverfahren besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Hier bedarf es insbesondere der Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis einer behaupteten Existenzbedrohung, denn die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen regelmäßig im Wissen- und Einflussbereich des Antragstellers. Ein ehemaliger Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, der an zwei Gesellschaften beteiligt ist und über Grundbesitz verfügt, ist seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wenn er vom FA zur Vorlage bestimmter Unterlagen (Liquiditätsstatus, Darlehensverträge, aktuelle Kontoauszüge und sonstige Unterlagen aufgefordert worden ist, jedoch lediglich eine Gehaltsabrechnung seines Arbeitgebers vorgelegt hat.