FG Thüringen - Urteil vom 23.01.2002
III 32/01
Normen:
InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; HwO § 7 Abs. 4 ; HwO § 6 ; UmwG § 190 ; UmwG § 228 ; InvZulG § 3 Nr. 4 ; InvZulG 1996 § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 705

Erhöhter Investitionszulagenanspruch der nach formwechselnder Umwandlung einer GmbH entstandenen KG für vor ihrer Eintragung in die Handwerksrolle von der eingetragenen GmbH vorgenommene Investitionen; Investitionszulage 1998

FG Thüringen, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen III 32/01

DRsp Nr. 2002/4751

Erhöhter Investitionszulagenanspruch der nach formwechselnder Umwandlung einer GmbH entstandenen KG für vor ihrer Eintragung in die Handwerksrolle von der eingetragenen GmbH vorgenommene Investitionen; Investitionszulage 1998

Eine durch formwechselnde Umwandlung einer GmbH gemäß § 190 i.V.m. § 228 UmwG entstandene KG ist auch dann berechtigt, die erhöhte Investitionszulage für eine von der in der Handwerksrolle eingetragenen GmbH getätigte Investition zu beanspruchen, wenn der Antrag auf Eintragung der KG in die Handwerksrolle erst im dem der Anschaffung folgenden Jahr gestellt wird. Die Eintragung des umgewandelten Unternehmens wirkt für das neue Unternehmen zumindest dann fort, wenn dieses mit demselben Handwerk alsbald eingetragen wird.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; HwO § 7 Abs. 4 ; HwO § 6 ; UmwG § 190 ; UmwG § 228 ; InvZulG § 3 Nr. 4 ; InvZulG 1996 § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die durch Formwechsel entstandene Klägerin auch für diejenigen Wirtschaftsgüter eine Investitionszulage erhalten kann, die vor ihrem Eintrag in die Handwerksrolle getätigt wurden.