Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte, das Finanzamt aa, zu Recht die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit um 1,53 v.H. erhöht hat.
Die Kläger wohnen in 84xxx bb. Sie waren im Streitjahr 2013 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wurden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Kläger arbeitete als Grenzgänger in cc in Österreich. Ihm wurde - zwischen den Beteiligten unstreitig - in Österreich ein Bruttoarbeitslohn von 33.740 € bescheinigt.
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