FG Nürnberg - Urteil vom 13.11.2008
4 K 826/07
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14 Abs. 1;

Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 3,5 v.H. auch für selbstgenutztes Wohneigentum ist verfassungsgemäß

FG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 826/07

DRsp Nr. 2009/20703

Erhöhung der Grunderwerbsteuer auf 3,5 v.H. auch für selbstgenutztes Wohneigentum ist verfassungsgemäß

Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses von 2 v.H. auf 3,5 v.H. nach Wegfall der Eigenheimförderung durch das Eigenheimzulagengesetz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses von 2 v.H. auf 3,5 v.H. verfassungswidrig geworden ist nach Wegfall der Eigenheimförderung durch das Eigenheimzulagengesetz.

Die beiden Kläger sind verheiratet und haben zwei Kinder im Alter von sechs und zwei Jahren. Mit notariellem Vertrag vom 28.02.2007 erwarben sie die im Grundbuch des Amtsgerichts 1 für 2 Blatt und eingetragenen Grundstücke:

- Fl. Nr. / Str. 1, Gebäude- und Freifläche zu 987 qm

- Fl. Nr. /11 Nähe Str. 1, Landwirtschaftsfläche zu 804 qm

gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 350.000 EUR.

Das Gebäude Str. 1 besteht aus einer Wohnung im Untergeschoss, welche vermietet ist und bleibt, sowie aus einer nach dem Erwerb eigengenutzten Wohnung im Erdgeschoss und Dachgeschoss.