Die Beteiligten streiten darum, ob der Bekl. den Personenkraftwagen des Kl. zu Recht für die Zeit ab 13.08.2000 nach den seit dem 01.07.1997 erhöhten Steuersätzen für Personenkraftwagen mit der Schadstoffschlüsselnummer "09" besteuert.
Der Kl. ist seit dem Jahr 1988 Halter eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der durch einen Otto-Motor angetrieben wird, einen Hubraum von 1.263 ccm und ausweislich der Fahrzeugpapiere (Ziff. 1, Stellen 5 und 6) den Schadstoffschlüssel "09" hat.
Mit Bescheid vom 11.07.2001 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für den Personenkraftwagen des Kl.
für die Zeit vom 13.08.2000 bis 31.12.2000 auf DM 166,-,
für die Zeit vom 01.01.2001 bis 12.08.2001 auf DM 328,- und
für die Zeit ab 13.08.2001 auf jährlich DM 535,-
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