FG Hessen - Urteil vom 17.09.2019
6 K 174/19
Normen:
EStG § 66 Abs. 3;

Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 6 K 174/19

DRsp Nr. 2022/15324

Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 06.08.2018 wird in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2014 dahingehend abgeändert und die Einkommensteuer für 2017 wird insoweit herabgesetzt, als die vom Beklagten vorgenommene Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs für die zwölf Monate des Kalenderjahres und Veranlagungszeitraums 2017 nach § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.H.v. 2.304,- Euro auf den Betrag für zwei Monate des Kalenderjahres und Veranlagungszeitraums 2017 und mithin auf den Betrag von 384,- Euro beschränkt wird. Die Berechnung der sich hieraus ergebenden verminderten Einkommensteuer für 2017 wird dem Beklagten auferlegt.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3;

Tatbestand