FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 08.05.2020
10 K 3041/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BB 2020, 2097
DStRE 2021, 406
DStZ 2020, 866

Erhöhung des Einkommens bei Minderung des Einkommens des Gesellschafters durch eine verdeckte Einlage i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer; Darstellen der Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne Kompensationszahlungen als verdeckte Einlagen in die Tochtergesellschaft

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 10 K 3041/19

DRsp Nr. 2020/12309

Erhöhung des Einkommens bei Minderung des Einkommens des Gesellschafters durch eine verdeckte Einlage i.R.d. Festsetzung der Körperschaftsteuer; Darstellen der Zuwendungen der Zinsforderungen aus den Wertpapieren ohne Kompensationszahlungen als verdeckte Einlagen in die Tochtergesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in ihre Tochtergesellschaft Wirtschaftsgüter verdeckt eingelegt hat.

Die Klägerin ist die Konzernmutter des X-Konzerns. Die Klägerin war zu 100 Prozent an der XA.. GmbH (vormals Y GmbH; im Folgenden Y GmbH) beteiligt. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverhältnis.

Die Y GmbH entwickelte und betrieb ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm. Die Geschäftstätigkeit wurde zum 31. Dezember 2009 eingestellt. Die Y GmbH verfügte über erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die Y GmbH die durch eigenes operatives Geschäft aufgebauten Verlustvorträge nicht mehr mittelfristig durch eigene operative Gewinne würde "aufzehren" können.

1. 2. 3.