FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2021
4 K 1565/19
Normen:
EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 4b S. 2;

Erhöhung des Einkommens der Kläger aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 1565/19

DRsp Nr. 2022/37

Erhöhung des Einkommens der Kläger aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

1. § 10 Abs. 4b Satz 2 und Satz 3 EStG geben eine zwingende Reihenfolge für die für die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben vor.2. Eine teleologische Reduktion von § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist nicht vorzunehmen.3. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch auf die Erstattung von vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG zum 01.01.2012 geleisteten Versicherungsbeiträgen Anwendung. Dies verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 4b S. 2;

Tatbestand

Strittig ist die Erhöhung des Einkommens der Kläger aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin im Streitjahr 2017, die diese für die Jahre 2003 bis 2016 gezahlt hatte.

Die Klägerin war in den Jahren 2003 bis 2016 bei der B Ersatzkrankenkasse (nachfolgend: B) krankenversichert. Im Zuge eines sozialgerichtlichen Rechtsstreits (vgl. Bl. 76 Einkommensteuerakten) wurde geklärt, dass die Klägerin von 2003 bis 2016 zu Unrecht zur freiwilligen Krankenversicherung herangezogen wurde, obwohl tatsächlich eine Pflichtversicherung durchzuführen war (Bl. 81 ff. der Einkommensteuerakte).