Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2007 und 2008, jeweils in Gestalt der Bescheide vom 13. März 2015, werden geändert und die Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von 29.495,72 EUR und für 2008 in Höhe von 26.477,02 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gesellschafter der Klägerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die bis zum 30. Juni 2009 bestanden hat, waren die Rechtsanwälte B und C.
Der Beklagte führte für die Streitjahre bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 19. Mai 2011 zu zahlreichen Feststellungen führte und in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 08. Juni 2011 ihre Umsetzung fand.
Im Ergebnis wurden insbesondere der Gewinn aus selbständiger Arbeit und die Umsätze zu 19% Umsatzsteuer (USt) wie folgt erhöht:
2007 | 2008 | 2009 | |
EUR | EUR | EUR | |
Gewinn Gesamthand vor Bp | 29.673,89 | 21.621,19 | 77.627,44 |
vereinnahmte, nicht belegte Fremdgelder, netto | 97.348,77 | ||
vereinnahmte USt auf nicht belegte Fremdgelder | 18.496,26 | ||
Sonstige Änderungen durch Bp | 8.877,06 | 7.611,21 | 1.973,33 |
Gewinn Gesamthand lt. Bp | 38.550,95 | 29.232,40 | 195.445,80 |
Umsätze zu 19% vor Bp | 114.144,00 | 114.437,00 | 36.000,00 |
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