A. TATBESTAND
I.
Streitig ist die Festsetzung der Grundsteuer 2005 für das der Klägerin gehörende Hausgrundstück.
II.
Nachdem der Grundsteuerhebesatz 2005 durch Hamburgisches Gesetz vom 17. Dezember 2004 auf 540 v.H. heraufgesetzt worden war (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt -HmbGVBl.- 2004, 496), setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Grundsteuer 2005 gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 12. Januar 2005 fest (Grundsteuer-Akte -GrSt-A- Bl. 20).
Den Einspruch der Klägerin vom 14. Februar 2005 (GrSt-A Bl. 21) wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2005 als unbegründet zurück (GrSt-A Bl. 30).
III.
Mit Eingangsdatum 14. März 2005 erhob die Klägerin die
"An das
Zuständige Gericht
- Finanzgericht Hamburg -
..."
adressierte und als
"Untätigkeitsklage"
bezeichnete Klage
"gegen
die Zuständige Behörde
wegen verfassungsmäßiger Ordnung und Nichtbescheidung von Anträgen.
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