FG Köln - Urteil vom 21.02.2024
13 K 2525/20
Normen:
KStG § 27 Abs. 1 S. 5;

Erhöhung des steuerbilanziellen Eigenkapitals zur Bemessung des ausschüttbaren Gewinns durch einen aktivierten besonderen organschaftlichen Ausgleichsposten

FG Köln, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 13 K 2525/20

DRsp Nr. 2024/6520

Erhöhung des steuerbilanziellen Eigenkapitals zur Bemessung des ausschüttbaren Gewinns durch einen aktivierten besonderen organschaftlichen Ausgleichsposten

1. Gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 KStG a.F. ist für Minder- oder Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. Im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung sind die besonderen Ausgleichsposten aufzulösen, wodurch sich das Einkommen des Organträgers erhöht oder verringert. 2. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Bildung eines aktiven organschaftlichen Ausgleichspostens innerhalb der Steuerbilanz wird das Aktivvermögen des Organträgers erhöht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1 S. 5;

Tatbestand