Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung - VStS) vom 15.10.2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.03.2016.
Der Antragsteller, ein gewerblicher Automatenaufsteller, betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in zwei Spielhallen derzeit insgesamt 24 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
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