Erhöhung einer Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraumes
FG Thüringen, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen IV 984/02
DRsp Nr. 2007/7636
Erhöhung einer Ansparabschreibung nach Ablauf des Investitionszeitraumes
1. Ein Steuerpflichtigter, dessen Einkommensteuerbescheid 1998 im Kalenderjahr 2001 geändert wird, ist nicht berechtigt, seine bisher für das Kalenderjahr 1998 gebildete Ansparrücklage für eine (weitere) im Jahr 2000 abgeschlossene Investition im Kalenderjahr 2001 zu erhöhen. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt werden wird. Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, die bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3EStG aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraumes zu treffen ist. Steht fest, dass der Steuerpflichtige das Wahlrecht am Ende des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraumes nicht ausgeübt hat, kann die Prognose zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden.
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