Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 2/5, die Beklagte trägt 3/5 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt noch die Vergrößerung ihres Regelleistungsvolumens (
Die Klägerin ist seit 2009 als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie ist aus einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Neurochirurgie hervorgegangen. Sie ist auf dem Gebiet der gesamten Radiologie, der ambulanten Neurochirurgie, der funktionellen Neurologie und der Schmerztherapie tätig.
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