Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG).
I.
Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der Gerichtskosten für ein Insolvenzverfahren nach erfolgter Nachtragsverteilung.
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