VG Karlsruhe - Beschluss vom 08.01.2019
A 9 K 7335/18
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7;

Erinnerung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen A 9 K 7335/18

DRsp Nr. 2019/6120

Erinnerung

Gebühren eines Rechtsanwalts, die bereits in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, entstehen nicht nochmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (wie OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2018 - 13 B 275/18.A - juris; VG Karlsruhe 01.10.2018 - A 10 K 4749/18 - juris; entgegen VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2015 - A 1 K 13/15 - InfAuslR 2015, 412).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.04.2018 - A 9 K 546/18 - wird dahingehend geändert, dass der Antrag der Antragsteller vom 07.03.2018 auf Festsetzung von Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7;

Gründe:

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.04.2018 gerichtete Erinnerung der Antragsgegnerin, über die die Kammer in der Besetzung der der Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 - NVwZ 2005, 466), ist zulässig und begründet; den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nach Ansicht des Gerichts nicht zu.