Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.04.2018 - A
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.04.2018 gerichtete Erinnerung der Antragsgegnerin, über die die Kammer in der Besetzung der der Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 -
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|