Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019141720 - wird zurückgewiesen.
I.
Mit am 15. Mai 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 12. April 2019 (
Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer als "Einwendung gegen die Geldforderung" bezeichneten Eingabe vom 3. August 2020.
II.
Die Eingabe der Beklagten vom 3. August 2020 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 -
III.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
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