Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Das Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2020, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.
Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 -
Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG
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