Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen XXX) und vom 6. Juli 2017 (Gerichtskostenrechnung zum Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden des Schuldners gegen die Beschlüsse des Landgerichts Schweinfurt - 4. Zivilkammer - vom 10. Mai 2016 (
II. Über diese Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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