Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. April 2017 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 30. März 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 21. April 2017 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 7. April 2017.
II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 30. März 2017 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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