Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 1. August 2017 (Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen XXX) und sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung werden zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen, 4. Zivilkammer, vom 8. März 2017 durch Beschluss vom 27. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung vom 31. August 2017 gegen die Kostenrechnung vom 1. August 2017 (Kassenzeichen XXX), mit der ihm Kosten für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Höhe von 60 € in Rechnung gestellt worden sind.
II. Über die vom Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 GKG eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|