Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30. Juni 2017 (Kassenzeichen 780017131971) wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 14. Juni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 21. Juli 2017 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 30. Juni 2017.
II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Ver5 werfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2017 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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