Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss 1 vom 15. August 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 21. August 2017 (Kassenzeichen XXX) hat sich der Schuldner mit der als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegenden Eingabe vom 21. August 2017 gewandt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
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