BFH - Beschluss vom 25.02.2003
VII K 1/03
Normen:
FGO § 134 ; GKG § 5 Abs. 1, 3, 5, 6 ; JBeitrO; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 811

Erinnerung; Einwendungen gegen Gerichtskostenforderung

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen VII K 1/03

DRsp Nr. 2003/6438

Erinnerung; Einwendungen gegen Gerichtskostenforderung

Die Einwendung, es werde aus einer offensichtlich unrichtigen Entscheidung vollstreckt, gehört als Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs zum Anwendungsbereich des § 767 ZPO und damit zu den in das Erinnerungsverfahren verwiesenen Einwendungen.

Normenkette:

FGO § 134 ; GKG § 5 Abs. 1, 3, 5, 6 ; JBeitrO; ZPO § 767 ;

Gründe:

Die Klägerin erhob beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (VG) "Vollstreckungsabwehrklage" gegen die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts (Beklagte). Sie begehrt die Einstellung der Vollstreckung aus den im Tenor dieser Entscheidung genannten Kostenrechnungen des Bundesfinanzhofs (BFH), zu deren Vollstreckung gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. c i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) die Beklagte berufen ist. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, das ursprüngliche Verfahren gegen die Finanzbehörde sei vom Finanzgericht (FG) wieder aufgenommen worden. In dem Verfahren müsse geklärt werden, wenn es positiv ausgehe, ob die Finanzbehörden für die Kosten aufkommen müssten.

Das VG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt und den Rechtsstreit an den BFH verwiesen.