Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 hat der Senat die sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) des Antragstellers vom 14. Mai 2019 und seine Rechtsbeschwerde vom 26. Mai 2019 kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 2022 Erinnerung gemäß § 66 GKG eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der senatsintern bestimmte Einzelrichter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 -
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist der Antragsteller Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum GKG die dafür vorgesehene Festgebühr erhoben worden. Eine Verletzung des Kostenrechts ist nicht ersichtlich.
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