Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Kostenrechnung vom 7.8.2020 für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß den §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Erinnerung des Klägers vom 19.8.2020 gegen die Kostenrechnung vom 7.8.2020 (Kassenzeichen: X7007 1923 100 3X) i. S. v. § 66 Abs. 1 GKG bleibt ohne Erfolg. Die beanstandete Kostenrechnung lässt keine Fehler erkennen.
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