BGH - Beschluss vom 25.04.2022
VIII ZR 258/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 16/20
LG Mainz, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 50/20

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 25.04.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 258/21

DRsp Nr. 2022/7877

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten vom 8. März 2022 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2021 (Kassenzeichen 780021156201) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 16.000 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 28. Dezember 2021 ist von der Beklagten die Zahlung einer Verfahrensgebühr für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von 648 € angefordert worden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer als "Widerspruch" und "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 8. März 2022. Der Senat hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2022 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Eingabe hingewiesen.

II.

1. Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.