Die Erinnerung der Beklagten vom 8. März 2022 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. Dezember 2021 (Kassenzeichen 780021156201) wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 16.000 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 28. Dezember 2021 ist von der Beklagten die Zahlung einer Verfahrensgebühr für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von 648 € angefordert worden.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer als "Widerspruch" und "sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 8. März 2022. Der Senat hat die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2022 auf die fehlende Erfolgsaussicht der Eingabe hingewiesen.
II.
1. Die Eingabe der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|