BFH - Beschluß vom 20.01.2000
XI E 3/99
Normen:
GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 66 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen XI E 3/99

DRsp Nr. 2000/3653

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Mit der Erinnerung "gegen den Kostenansatz" nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 Abs. 1 ; GKG (2004) § 66 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.