BFH, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen XI E 3/99
DRsp Nr. 2000/3653
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Mit der Erinnerung "gegen den Kostenansatz" nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert.