BFH - Beschluß vom 13.03.2000
VIII E 1/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6, Nr. 7 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 Satz 1 § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 Satz 1 § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1120

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen VIII E 1/00

DRsp Nr. 2000/5980

Erinnerung gegen den Kostenansatz

1. Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. 2. Einwendungen, die sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidungen richten, können im Erinnerungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6, Nr. 7 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 Satz 1 § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 Satz 1 § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Erinnerungsführers gegen die Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1985 durch Urteil abgewiesen. Die hiergegen vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.