I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Erinnerungsführers gegen die Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1985 durch Urteil abgewiesen. Die hiergegen vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.
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