1. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte beim Finanzgericht (FG) erfolglos die Feststellung beantragt, dass die Einbehaltung von 10 338,10 DM Umsatzsteuer nichtig sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Erinnerungsführers, eines Steuerberaters, wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Köln durch Beschluss vom 25. Juli 2001 V B 222/00 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach der Erinnerungsführer zu tragen.
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