BFH - Beschluß vom 03.04.2002
V E 1/02
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 949

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluß vom 03.04.2002 - Aktenzeichen V E 1/02

DRsp Nr. 2002/7376

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Nach § 5 Abs. 1 GKG entscheidet das Gericht über eine Erinnerung "gegen den Kostenansatz". Daraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden können. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt (einschl. des Ausspruchs über die Kostentragung) ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.

Gründe:

1. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte beim Finanzgericht (FG) erfolglos die Feststellung beantragt, dass die Einbehaltung von 10 338,10 DM Umsatzsteuer nichtig sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Beschwerde des Erinnerungsführers, eines Steuerberaters, wegen der Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Köln durch Beschluss vom 25. Juli 2001 V B 222/00 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach der Erinnerungsführer zu tragen.