BFH - Beschluss vom 14.04.2003
IX E 4/03
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 59 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1084

Erinnerung gegen den Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 14.04.2003 - Aktenzeichen IX E 4/03

DRsp Nr. 2003/8984

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist nicht die inhaltliche Richtigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden Urteils oder Beschlusses. Letztere sind vielmehr sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Änderung entscheiden muss, bindend. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 59 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) erhobene Klage auf Änderung der gegen die Erinnerungsführer erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (1986 bis 1989 und 1992) als unbegründet ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von den Erinnerungsführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 IX B 125/02 als unbegründet zurück und legte den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Mit der Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Erinnerungsführer die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... EURO an.