Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kostenrechnungen vom 17. und 24. Januar 2018 (Kassenzeichen XXXXXXXX und XXXXXXXX) wird zurückgewiesen.
Der nach Zugang der im Tenor genannten Kostenrechnungen eingereichte Antrag des Klägers auf Nichterhebung der Gerichtskosten ist als Erinnerung gemäß § 66 GKG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2002 -
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